AGB Bildungs- und Betreuungsvertrag Baden-Württemberg
Stand: 18.12.2023
§ 1 Bildung, Erziehung und Betreuung
- Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf Grundlage der für Kindertagesstätten geltenden gesetzlichen Regelungen nach § 22 SGB VIII und des vom Träger entwickelten pädagogischen Konzeptes, das sich am Erziehungs- und Bildungsplan von Baden-Württemberg orientiert.
- Die Betreuung erfolgt in für diesen Zweck genehmigten Räumen der Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH und kann auch in einer anderen Einrichtung des Trägers oder eines Kooperationspartners durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
- Die Eingewöhnungszeit erfolgt unter aktiver Einbeziehung der Personensorgeberechtigten nach dem Berliner Modell. Je nach Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes kann die Eingewöhnungszeit zwischen zwei bis vier Wochen (im Einzelfall ggf. länger) betragen. Die genaue Dauer ist abhängig vom Wohl des Kindes, seiner Personensorgeberechtigten und von der professionellen Einschätzung der Bezugspersonen. Die Eingewöhnungsphase ist ein Kernstück unserer pädagogischen Arbeit. Sie ist für die positive Entwicklung, das Wohlbefinden und die Integration des Kindes innerhalb der Gruppe entscheidend. Deswegen ist die Anwesenheit der Begleitperson der Kinder während der ersten Wochen der Eingewöhnungsphase Voraussetzung. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, jederzeit erreichbar zu sein, um kurzfristig ihr Kind abholen zu können.
- Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Einrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Fachpersonal erforderlich. Abholberechtigte Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. In einem gesonderten Formular teilen Sie uns bitte die von Ihnen abholberechtigten Personen mit und verpflichten sich, dies stets aktuell zu halten. Die abholberechtigten Personen müssen sich bei Erstkontakt oder auf Verlangen des Fachpersonals ausweisen.
- Während gemeinsamer Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht.
- Die Kinder werden in der Kindertagesstätte vollversorgt.
§ 2 Regelbetreuungszeiten
- Die Betreuung beginnt und endet grundsätzlich in der Einrichtung. Sie erfolgt im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages. Die Eltern verpflichten sich die gebuchte Betreuungszeit einzuhalten. Eine z.B. durch Krankheit bedingte Abwesenheit des Kindes ist bis spätestens 9 Uhr in der Kita mitzuteilen. Eine Erhöhung der Buchungszeiten ist nach Absprache und anschließender schriftlicher Vereinbarung mit der Kita-Leitung möglich. Eine Verkürzung der Buchungszeiten ist grundsätzlich nur zum 01.09. eines Jahres nach Absprache mit der Kita-Leitung möglich.
- Die Schließzeiten werden rechtzeitig durch das Weiterleiten der Jahresplanung bekannt gegeben. In der Regel sind dies:
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- von Heiligabend bis Heilige Drei Könige
- zwei Wochen im August
- an Feiertagen
- an bis zu vier Konzeptionstagen pro Jahr
Am letzten Tag vor der Weihnachts- und Sommerschließzeit endet die Betreuungszeit für alle Kinder um 15 Uhr.
- Vorübergehende Kürzungen der Öffnungszeiten in besonderen Fällen, wie z.B. Personalausfall, Krankheiten und Ähnlichem, sind der Leitung nach Weisung des Trägers vorbehalten. Die Tageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.
§ 3 Betreuungskosten
- Die Betreuungskosten für diesen Betreuungsvertrag ergeben sich aus der aktuellen Beitragstabelle, die auf unserer Website espira-kinderbetreuung.de unter der jeweiligen Einrichtung abrufbar ist.
- Die Betreuungskosten im ersten Monat sind abhängig vom Startdatum und werden anteilig, Tag genau auf einer Basis von 30 Kalendertagen berechnet.
- Die Parteien sind sich einig, dass die Betreuungsbeiträge sowie die Verpflegungspauschale auf einer Mischkalkulation der Betreuungseinrichtung beruhen. Aus diesem Grund sind die Betreuungsbeiträge sowie die monatliche Pauschale für Verpflegung und Getränke während der Laufzeit des Betreuungsvertrages unabhängig davon zu entrichten, ob das Kind die Kindertageseinrichtung besucht oder z.B. wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen abwesend ist. Die Beiträge sind auch während der Schließzeiten zu entrichten.
- Die Höhe der Beiträge entspricht dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn die Höhe der Beiträge an gestiegene Kosten oder staatliche Vorgaben angepasst wird, teilt Espira die neuen Beiträge den Personensorgeberechtigten mit einer Vorlaufzeit von mindestens einem Monat mit, verbunden mit dem Angebot, den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen, aber geänderten Beiträgen fortzusetzen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach Kommunikation der Beitragsanpassung schriftlich oder in Textform, gelten die neuen Beiträge zwischen den Parteien als vereinbart. Widersprechen die Personensorgeberechtigten den neuen Beiträgen innerhalb dieses Zeitrahmens, ist Espira berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Den Personensorgeberechtigten steht bei Beitragsanpassungen auch ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zu.
- Die Beitragsanpassung wird in der Regel zum 1. September eines Jahres erfolgen. Sie ist abhängig von der Veränderung der laufenden staatlichen Zuschüsse, den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, an denen sich die Gehälter orientieren, sowie der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten (insbes. Energie, Miete, Lebensmittel).
- Die Betreuungsbeiträge und die Verpflegungspauschale sind monatlich im Voraus zu entrichten und werden im
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren jeweils zum Monatsbeginn eingezogen. Die Personensorgeberechtigten erteilen
Espira insoweit ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat und verpflichten sich, alle für den Einzug der Beiträge relevanten Änderungen (z.B. der Bankverbindung) rechtzeitig bekanntzugeben und für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Die durch eine von den Personensorgeberechtigten zu verantwortende Rücklastschrift entstehenden Gebühren der beteiligten Banken sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Zusätzlich anfallende Bankspesen (z.B. für Überweisungen aus dem Ausland) sowie eventuelle Mahn- und sonstige Kosten, zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche von Espira, sind ebenfalls von den Personensorgeberechtigten zu tragen.
§ 4 Erkrankungen/Vorsorgeuntersuchungen/Impfberatung
- Am Tag des Betreuungsstarts ist die unterzeichnete Anlage „Ärztliche Bescheinigung“ vorzulegen, aus der ersichtlich wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und aus ärztlicher Sicht keine Einwände gegen den Besuch einer öffentlichen Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung beinhaltet zudem eine Bestätigung über die Teilnahme an der fälligen, altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung und der ärztlichen Impfberatung. Zudem ist nachzuweisen, dass die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen stattgefunden haben. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung kann keine Betreuung erfolgen. Wenn der Impfpflicht nicht nachgekommen wird, sind wir als Träger verpflichtet, diese Information an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein.
- Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich zu melden. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Einrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
- Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Wenn Personensorgeberechtigte eine übertragbare Krankheit beim Kind (z.B. Diphtherie, Hirnhautentzündung, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Paratyphus, Röteln, Scharlach, Virushepatitis, Windpocken usw.) feststellen, sind sie verpflichtet, die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Nach Ende der meldepflichtigen Krankheit ist am ersten Betreuungstag ein ärztliches Attest vorzulegen, welches bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei der Erkrankung mit Windpocken benötigen auch Geschwisterkinder ohne Immunität vor Besuch der Einrichtung ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgeht und sie aus ärztlicher Sicht eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen.
- Bei Erkrankung eines Kindes während der Betreuungszeit werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich informiert und das Kind muss abgeholt werden. Grundsätzlich steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Die Personensorgeberechtigten sind sodann für die Konsultation eines*r Arztes*Ärztin verantwortlich.
- Die Verabreichung von Medikamenten während des Aufenthaltes in einer Kindertagesstätte ist nicht verpflichtend. Die Verabreichung ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des*r Erziehungsberechtigten möglich. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten benötigt Espira zusätzlich zur Einverständniserklärung eine verordnete Dosierungsanleitung des*r behandelnden Arztes*Ärztin und dessen*deren Unterschrift. Während des Verabreichungszeitraumes eines Medikaments tragen die Personensorgeberechtigten die volle Verantwortung und weder Espira noch einzelne Mitarbeiter*innen – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – haften für Schäden durch die Medikamentenvergabe. Grundsätzlich werden keine fiebersenkenden und schmerzstillenden Medikamente von unseren Mitarbeiter*innen an die Kinder verabreicht.
- Die Personensorgeberechtigten bestätigen mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass sie das Infoblatt „Geimpft – geschützt“ und die Belehrung nach § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zusammen mit dem Betreuungsvertrag erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen haben.
§ 5 Versicherungsschutz und Haftung
- Kinder sind gemäß § 2 Abs. 8a SGB VIII auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und bei allen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstückes versichert. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Behandlungs- und Rehabilitationskosten, nicht jedoch auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
- Die Kindertageseinrichtung Espira haftet – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Privatsachen der Kinder oder sonstige Schäden. Es wird den Personensorgeberechtigten daher empfohlen, ihren Kindern keine wertvollen Sachen beim Besuch der Kindertageseinrichtung zu überlassen. Außerdem wird empfohlen, persönliche Sachen des Kindes mit dem jeweiligen Namen zu beschriften.
- Bei einem Unfall während der Betreuungszeit ist die Einrichtung für die sofortige Information der Personensorgeberechtigten verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung bei einem*r Arzt*Ärztin notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre angegebene Notfallnummer für die Erreichbarkeit in den geführten Listen stets zu aktualisieren.
§ 6 Elternarbeit
- Kinder, Personensorgeberechtigte und Pädagog*innen stehen in einem engen Beziehungsverhältnis in einer Zeit, in der die Kinder bedeutende Entwicklungsprozesse durchlaufen. Nur miteinander ist es uns möglich, Kinder in ihrer ganzheitlichen Entwicklung wahrzunehmen und zu begleiten. Durch gegenseitiges Vertrauen und Respekt bauen wir unsere Erziehungspartnerschaft auf. Wir nehmen uns Zeit für die Begleitung der Kinder und Personensorgeberechtigten bei Übergängen und schaffen Kommunikationsmöglichkeiten für einen kontinuierlichen und transparenten Austausch. Es finden regelmäßige Elterngespräche und Elternabende statt.
- Der Elternbeirat wird jährlich gewählt. Er ist ein beratendes Gremium. Seine Aufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Kindertageseinrichtung.
- Die Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Kündigungen und Vertragsende
- Der Vertrag und somit die Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung erlischt automatisch bei
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- Krippenkindern:
- mit Ablauf des Monats August, welcher dem dritten Geburtstag des Kindes folgt.
- mit Ablauf des Monats August, sofern das Kind im darauffolgenden Monat seinen dritten Geburtstag hat.
- Kindergartenkindern:
- mit Ablauf des Monats August des Jahres, in welchem das Kind eingeschult wird.
- Krippenkindern:
Ausgenommen hiervon sind Plätze/Verträge die nach §§ 90 ff SGB VIII mit Vorlage des Antrages oder der Bewilligung gem. SGB XII oder nach § 35 a SGB VIII belegt werden.
- Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwei Monate zum Monatsende. Eine Kündigung mit Austrittsdatum zum 31.07. oder 30.11. eines Jahres ist aufgrund der nachfolgenden Schließzeit ausgeschlossen.
- Bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten hat Espira Anspruch auf Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Beiträge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht.
- Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden.
4.1. Den Personensorgeberechtigten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats, z.B. bei dauerhafter schwerwiegender Erkrankung des Kindes, zu. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund muss entsprechend nachgewiesen werden.
4.2. Bei Kündigung seitens Espira ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung einem*r Personensorgeberechtigten ausgehändigt wird. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfang der Kündigung. Der Träger kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
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- die Anmeldegebühr nicht fristgerecht eingegangen ist,
- die Personensorgeberechtigten trotz Aufforderung mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind,
- vertragsrelevante Unterlagen fehlen (SEPA-Lastschriftmandat, ärztliche Unbedenklichkeitserklärung),
- der gesetzlich vorgeschriebenen Impfpflicht der Masern-Impfungen nicht nachgekommen wird,
- wiederholt gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen der Einrichtung und gesetzlichen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Bring- und Abholzeit,
- das Kind ohne ausreichende Entschuldigung mindestens zwei Wochen der Kita fernbleibt,
- die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedarfsfeststellungsgründe nicht mehr gültig sind,
- das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann sowie das Wohl und die Gesundheit der anderen Kinder und der Mitarbeiter*innen der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt werden,
- wenn dem Träger die Betriebserlaubnis versagt oder entzogen bzw. die von der Stadt oder Gemeinde vorgenommene Finanzierung eingestellt bzw. nicht aufgenommen wird.
- Die Eltern verpflichten sich während der Vertragslaufzeit, ihr Kind in keiner anderen Kita betreuen zu lassen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, haben sie der Einrichtung einen dadurch eintretenden Verlust staatlicher und kommunaler Förderung zu ersetzen.
§ 8 Genehmigungen
- Die Personensorgeberechtigten sind einverstanden mit der Speicherung personenbezogener Daten der Personensorgeberechtigten und des Kindes zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung (siehe § 9).
- Die Verarbeitung der von den Personensorgeberechtigten im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
- Die Personensorgeberechtigten sind mit der Weiterleitung personenbezogener Daten an die zur Vertragserfüllung notwendigen behördlichen Stellen einverstanden (siehe § 9).
- Bildmaterial von Kindern wird nur mit vorherigem Einverständnis der Personensorgeberechtigten sowie für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Die Einverständniserklärung ist eine Anlage des Betreuungsvertrages und ist bei Antritt des Betreuungsbeginns ausgefüllt und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.
- Mit den Kindern werden Ausflüge und Spaziergänge unternommen, gelegentlich werden hierzu auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt.
§ 9 Datenschutz
Der Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten entsprechend der Vorschriften der EU-DSGVO i. V. m. denen des SGB VIII sowie des SGB I und X zu gewährleisten.
- Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung
Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH, Haidelweg 46, 81241 München
Telefon: 089 / 20 18 43 31 – 0, Fax: 089 / 20 18 43 31 – 35, E-Mail: info@espira-kinderbetreuung.de
- Genutzte Daten
Espira verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) im Rahmen der Begründung und Durchführung des mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vertragsverhältnisses zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen und zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Kinder. Im Rahmen der Vertragsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (insbesondere Betreuungsleistungen und Kindesfürsorge) erforderlich sind. Relevante personenbezogene Daten sind z.B. Personalien der Eltern/Personensorgeberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit) sowie des betreuten Kindes. Für die Abwicklung evtl. Zahlungsverpflichtungen werden entsprechende Bankverbindungsdaten erhoben.
- Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage
Espira verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie dem Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg.
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- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO)
Soweit die Personensorgeberechtigten uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen) gegeben haben, ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf verarbeiteten Daten sind dann rechtmäßig verarbeitet und von einem solchen Widerruf nicht berührt.
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO)
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- Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Vormerkung) sowie zur Abwicklung unserer mit Ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen.
- Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO)
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- Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1c DSGVO)
Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt auch in Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen (§§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X).
- Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1c DSGVO)
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- Zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des*r Betroffenen (Art. 6 Abs. 1d i. V. m. Art. 9 DSGVO)
Hierzu zählt z.B. die Erhebung von Gesundheitsdaten des zu betreuenden Kindes sowie ggf. Angaben zu Ernährungseinschränkungen. Die Erhebung dieser Daten beruht ebenfalls auf Angaben der Personensorgeberechtigten.
- Zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des*r Betroffenen (Art. 6 Abs. 1d i. V. m. Art. 9 DSGVO)
- Datenweitergabe
Innerhalb des Trägers (Geschäftsstelle und Kitas) erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, soweit sie diese zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten benötigen. Auch von Espira ggf. eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu festgelegten Zwecken Daten erhalten. Eine evtl. Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht. Eine Datenweitergabe an Empfänger*innen außerhalb von Espira erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder Sie als Personensorgeberechtigte*r eingewilligt haben. Eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb der EU erfolgt nicht.
- Speicherung der Daten
Espira verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses noch gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfristen zu beachten sind. Die sonstige allgemeine Aufbewahrungsfrist ist auf max. drei Jahre begrenzt.
- Das Datenschutzrecht der Personensorgeberechtigten
Mit den vorstehenden Angaben kommt Espira der Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO nach. Den Personensorgeberechtigten steht ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Darüber hinaus haben Personensorgeberechtigte das Recht,
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- Daten berichtigen zu lassen, wenn sie falsch sind (Art. 16 DSGVO),
- Daten löschen bzw. sperren oder einschränken zu lassen, wenn die Datenspeicherung unzulässig war oder die Daten für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (Art. 17, 18 DSGVO),
- Daten übertragen zu lassen (Art. 20 DSGVO), z.B. bei Wechsel der Betreuungseinrichtung,
- der Nutzung der Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen, Geburtstagslisten, Telefonlisten für Benachrichtigungsketten) zu widersprechen, sofern die Datenverarbeitung auf der vorhergehenden Einwilligung beruht (Art. 21 DSGVO).
Bei Fragen zum Thema Datenschutz können sich Personensorgeberechtigte unter datenschutz@academedia.de an den*die interne*n Datenschutzbeauftragte*n wenden.
§ 10 Wohnsitz der Personensorgeberechtigten sowie des betreuten Kindes
- Die einzelnen Länder regeln im jeweiligen Kinderbetreuungsgesetz, dass Träger von Kindertageseinrichtungen für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen interkommunalen Kostenausgleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder haben, vorausgesetzt der Wegzug wurde fristgerecht gemeldet.
- Die Eltern verpflichten sich hiermit, einen Wegzug sowie die neue Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
- Wird ein Umzug nicht fristgerecht oder gar nicht gemeldet, entfällt der interkommunale Kostenausgleich unter Umständen. In diesem Fall verpflichten sich die Eltern zum Kostenausgleich gegenüber dem Träger zusätzlich zu den Betreuungs- und Verpflegungsgebühren.
- Sofern der Träger von der zuständigen Behörde Investitionskostenzuschüsse bezogen hat, kann dieser von der jeweiligen Behörde zurückgefordert werden, wenn der Träger auswärtige Kinder betreut.
Aus diesem Grund werden auswärtige Kinder ausschließlich dann betreut, wenn die Personensorgeberechtigten gegebenenfalls den zurückzuzahlenden Investitionskostenzuschuss an den Träger erstatten.
Personensorgeberechtigten, die ihren Wohnsitz in eine auswärtige Gemeinde verlegen wollen, wird daher empfohlen, sich vorab mit dem Träger in Verbindung zu setzen. - Eventuelle an den Wohnsitz gebundene Beitragszuschüsse entfallen mit dem Wegzug in eine andere Gemeinde.
§ 11 Schlussbestimmung
- Die Personensorgeberechtigten haben dem Träger unverzüglich für den Vertrag wesentliche Änderungen, wie z.B. Namen und Daten des Kindes, Name und Anschrift der Eltern, Familienstand, Sorgeberechtigung, Wohnanschrift oder Bankverbindung, Anspruch auf Eingliederungshilfe und auf integrative Betreuung sowie Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 74 Abs. 2 SchG BW, schriftlich mitzuteilen.
- Die als Personensorgeberechtigten bezeichneten Personen versichern, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind i. S. v. § 1626 Abs. 2 BGB (Personensorge) obliegt und ihnen gem. § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zusteht. Ist vorstehend nur eine Person als personensorgeberechtigt bezeichnet, versichert diese, dass ihr die alleinige elterliche Sorge i. S. d. §§ 1626, 1629 BGB zusteht und sie das Kind allein vertritt. Steht einer Personenmehrheit die gesetzliche Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zu, bevollmächtigen sich hiermit die gesetzlichen Vertreter des Kindes wechselseitig in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für die übrigen Personen entgegenzunehmen oder abzugeben.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
- Die pädagogische Konzeption und weitere schriftliche Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtstreitigkeiten ist München. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Der Bildungs- und Betreuungsvertrag wird für beide Parteien rechtlich bindend mit Unterschrift des Vertrages und des SEPA-Mandats sowie Ausgleich der Anmeldegebühr innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des gegengezeichneten Vertrages.
Änderungen der AGB werden mindestens drei Monate im Voraus per E-Mail den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach Kommunikation der Änderung schriftlich oder in Textform, gelten die neuen Vereinbarungen zwischen den Parteien als verbindlich. Widersprechen die Personensorgeberechtigten den neuen Vereinbarungen innerhalb dieses Zeitrahmens, ist Espira berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Den Personensorgeberechtigten steht bei Änderungen dieser AGB auch ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zu.